Schwabe Austria

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt. Der Käufer bestätigt, Unternehmer zu sein. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jeden zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abzuschließenden Vertrag sowie für allfällige Folgeaufträge bei laufender Geschäftsbeziehung. Eine Bestellung durch den Käufer gilt als Annahme der gegenständlichen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Einzelvertragliche Regelungen in Schriftform gehen diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.

II.Angebot, Aufträge

  1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
  2. Aufträge des Käufers gelten erst dann als angenommen bzw. verbindlich, wenn sie vom Verkäufer mittels vertretungsbefugter Personen schriftlich bestätigt Enthält die Auftragsbestätigung durch den Verkäufer Änderungen gegenüber dem Auftrag bzw. der Bestellung, so gelten diese Änderungen als vom Käufer genehmigt, wenn er ihnen nicht binnen 24 Stunden widerspricht.

III. Preise

  1. Sofern nicht in der Auftragsbestätigung oder anderweitig anders vereinbart, gilt die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung jeweils gültige Preisliste des Verkäufers einschließlich der darin angegebenen Zu- und Abschläge. Die auf der Preisliste des Verkäufers angezeigten Preise sind nicht bindend für den Verkäufer und unterliegen jedenfalls der Anpassung durch den Verkäufer im Falle offensichtlicher Fehler.
  2. Die angeführten Preise sind Stückpreise in Euro.
  3. Sofern vom Verkäufer nicht anders schriftlich vereinbart (insbesondere in Form von INCOTERMS), verstehen sich die in der Preisliste angeführten und bestätigten Preise als unverzollt, und exklusive Verladungs-, und Transportkosten. Darüber hinaus anfallende Nebenkosten sind ebenfalls vom Käufer zu tragen.
  4. Abweichungen des fakturierten Preises gegenüber jenem in der Auftragsbestätigung durch vertragliche Serviceentgelte wie z.B. Lagergeld oder Liefermengen-Zu-/Abschläge sind vom Käufer zu akzeptieren.
  5. Der Verkäufer trägt Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes. Zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Käufer.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Der Käufer ist nur dazu berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufzurechnen. Ansonsten haben Zahlungen mit 1,5 % Skonto innerhalb von 12 Tagen bzw. netto innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Bei Zahlungen ist die Rechnungsnummer anzuführen.
  2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 456 UGB (ohne Reduktion des Zinssatzes bei mangelnder Verantwortung des Käufers für die Verzögerung) berechnet werden; der Verkäufer hat weiters Anspruch auf Ersatz aller im Zusammenhang mit Mahnung, Inkasso, Anfragen und Nachforschungen sowie Rechtsberatung entstehenden Kosten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder des Nichterfüllungsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsfristüberschreitung ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern und vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten; außerdem werden seine sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.
  3. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers kann der Verkäufer von allen laufenden Verträgen bezüglich der noch nicht erfüllten Lieferung zurücktreten oder die weitere Erfüllung von ihm geeignet erscheinenden Sicherheiten einschließlich Vorkasse, abhängig machen.
  4. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
  5. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
  6. Zurückbehaltung und Aufrechnung seitens des Käufers sowie die Abtretung von Forderungen gegen den Verkäufer wird ausgeschlossen.
  7. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Verkäufer zur vor-zeitigen Aufkündigung des vorliegenden Vertrages bei gleichzeitiger Forderung nach Berichtigung sämtlicher offener Zahlungsansprüche berechtigt, sofern über das Vermögen des Käufers ganz oder teilweise, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter bestellt wird oder sofern der Käufer etwaige Zahlungsaufschübe mit Gläubigern vereinbart bzw. den Betrieb seines Unternehmens ganz oder teilweise einstellt oder wenn der Käufer gleichen oder ähnlichen Regelungen nach jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften unterworfen ist.

V. Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht. Bei Produkten, die vorübergehend rohstoff- oder fabrikationsbedingt nur beschränkt herstellbar bzw. lieferbar sind, behält sich der Verkäufer Teillieferungen vor. Allfällige in der Auftragsbestätigung angegebene oder an anderer Stelle vom Verkäufer genannte oder nicht widersprochene Liefertermine oder Lieferzeitfenster dienen ausschließlich der Information und sind für den Verkäufer nicht bindend.
  2. Soweit abweichend hiervon eine feste Lieferfrist vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzuges der Lieferung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Für den Fall, dass diese Nachfrist ungenützt verstreicht oder der Verkäufer erklärt, nicht liefern zu können, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder Erklärung des Verkäufers schriftlich zu erfolgen. Bei Rahmenverträgen oder Sukzessivlieferungsverträgen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die konkrete verspätete Lieferung. Im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß wird eine Haftung des Verkäufers für Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder indirekte Schäden, aufgrund der Nichteinhaltung eines Liefertermins ausgeschlossen. Ein Verschulden von Vorlieferanten wird dem Verkäufer nicht zugerechnet.
  3. Erfüllungsort ist die Produktionsstätte des Verkäufers bzw. das jeweilige Auslieferungslager des Verkäufers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart (insbesondere in Form von INCOTERMS). Sobald die Ware zum bestätigten Liefertermin abholbereit ist, geht die Gefahr am Erfüllungsort auf den Käufer über. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung bestimmten Person übergeben hat. . Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhung der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist
  4. Für den Fall, dass die Abnahme der Lieferung der bestellten Ware durch den Käufer nicht am Liefertermin erfolgt, haftet der Käufer für sämtliche dem Verkäufer entstehende Kosten im Zusammenhang mit der Handhabung, dem Transport, der Lagerung und der Versicherung der jeweils bestellten Ware.
  5. Bei Annahmeverzug/-verweigerung von mehr als 14 Tagen ist der Verkäufer neben allen ihm sonst zustehenden Rechten (wie Rücktritt und freihändigem Verkauf auf Kosten des Käufers) berechtigt, die vertragsgegenständlichen Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und für ordnungsgemäß übergeben und angenommen zu berechnen. Der Kaufpreis wird in diesem Fall sofort fällig.
  6. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung in einer oder mehreren Teillieferungen durchzuführen

IV. Höhere Gewalt; Vertragshindernisse

Höhere Gewalt jeder Art, insbesondere Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen. Arbeitskräfte-, Energie, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Streik, Aussperrungen, Störung beim Versand, behördliche Verfügungen oder andere Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verhindern, verzögern, verringern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung. Dies gilt auch für Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle der Vorlieferanten des Verkäufers, insbesondere als Folge von Energiekrisen oder Rohstoffversorgungskrisen, oder falls die Beschaffung von Rohstoffen in Bezug auf Preis und/oder Menge nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen erfolgen kann und dies bei Abschluss des Vertrages für den Verkäufer nicht vorhersehbar war, sowie aus sämtlichen sonstigen Ursachen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind. Wird infolge der Störung die Lieferung um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfes zu verteilen.

VII.       Temperaturgeführter Versand

Aufgrund der Arzneimittelbetriebsordnung werden Arzneimittel seit 01.01.2008 temperaturgeführt transportiert.

VIII.      Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen, sowie sonstigen Kosten, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend zu versichern. Der Käufer ist nicht dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  2. Der Käufer ist im Rahmen des üblichen Umfanges seiner Geschäftstätigkeit zur Verarbeitung sowie zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Erzeugnissen, die nicht im Eigentum des Käufers stehen, zu einem neuen Erzeugnis verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an diesem neuen Erzeugnis nach Maßgabe des Wertes der Vorbehaltsware.
  3. Der Käufer tritt hiermit seine aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen gegen Dritte zur Sicherheit an den Verkäufer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Im Falle einer Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Erzeugnissen tritt der Käufer die aus der Weiterveräußerung des neuen Erzeugnisses entstandenen Forderungen in der Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Zur Einziehung dieser Forderung(en) ist der Käufer ermächtigt. Der Verkäufer kann die Einzugsbefugnis des Käufers aufgrund berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, beschränken oder widerrufen.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt sowie die Sicherungsabtretung anzeigende Buchvermerke vorzunehmen und dem Verkäufer Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekannt zu geben. Ebenso ist die Abtretung der Forderung des Verkäufers an den Verkäufer in der nach den anwendbaren Bestimmungen erforderlichen Art und Weise (B. Buchvermerk) vorzunehmen sowie zu dokumentieren, die Vornahme gegenüber dem Verkäufer nachzuweisen und dem Vertragspartner des Käufers auf Wunsch des Verkäufers spätestens anlässlich der Rechnungslegung an ihn bekannt zu geben.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauches der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

IX. Beanstandungen

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu überprüfen. Wenn der Käufer die mangelhafte und gerügte Ware weiterverkaufen oder verwenden will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Für die Geltendmachung von Mängeln gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen:
  2. bei Quantitätsmängeln (Über- und Unterschreitungen der Liefermenge gemäß Vertrag) hat die Mängelrüge unverzüglich, jedenfalls aber binnen sieben Tagen nach Erhalt von Unterlagen, die Gewicht bzw. Quantität der gelieferten Menge ausweisen, bzw. nach Lieferung zu erfolgen;
  3. sofern Qualitätsmängel bei Besichtigung der Ware oder deren Verpackung oder durch Probeentnahmen feststellbar sind, hat die Mängelrüge unverzüglich, jedenfalls aber binnen sieben Tagen nach Lieferung zu erfolgen;
  4. sofern Qualitätsmängel durch Besichtigung oder durch Probenentnahmen nicht feststellbar sind, hat die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Lieferung zu erfolgen;
  5. Mängel/Reklamationen, die später als in Punkt a. bis c. festgelegt erhoben werden, können nicht berücksichtigt werden.
  6. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Übergabe der Ware unter genauer Bezeichnung der Beanstandung sowie unter Einsendung von Belegen und Fotos sowie Angabe der Rechnungsnummer erfolgen. Erfolgt eine Mängelrüge nicht entsprechend den oben genannten Bestimmungen (insbesondere auch Punkt IX.1 oben), sind sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche des Käufers ausgeschlossen.
  7. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers, inkl. der Bestätigung der GDP konformen Lagerung sowie des GDP-konformen Rückversands zurückgesandt werden.
  8. Der Käufer ist weiters verpflichtet, umgehend, jedenfalls aber innerhalb der im Transportvertrag dafür vorgesehenen Frist den Spediteur (Frachtführer) zu benachrichtigen, sofern Verdacht auf einen Transportschaden besteht.

X. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung

  1. Der Verkäufer leistet ausschließlich für ausdrücklich schriftlich zugesagte Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren zum Tage des Gefahrenüberganges im Ausmaß der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr. Der Verkäufer leistet keinerlei Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, durch gewöhnliche Abnutzung, Lagerung oder sonstigen Handlungen und Unterlassungen des Käufers sowie Dritter auftreten. Ebenso leistet der Verkäufer keine Gewähr für eine bestimmte Verwendung bzw. Verwendbarkeit der vertragsgegenständlichen Waren, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich vom Verkäufer oder in Angaben in der Packungsbeilage zur Ware ausdrücklich schriftlich ausgeführt sind. Soweit oben nicht ausdrücklich anders festgelegt, gibt der Verkäufer keinerlei Zusicherungen oder Gewährleistungen welcher Art auch immer, gleichgültig ob gesetzlich oder anderweitig, ab, und soweit dies gesetzlich zulässig ist, werden jegliche solche Zusicherungen und Gewährleistungen hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Die oben angeführten Gewährleistungen werden anstelle und unter Ausschluss sämtlicher sonstiger Gewährleistungen, Bedingungen oder Haftungen, gleichgültig ob gesetzlich oder anderweitig, abgegeben, mit Ausnahme jener Gewährleistungen, Bedingungen oder Haftungen, deren Beschränkung oder Ausschluss gesetzlich nicht zulässig ist.
  2. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Verkäufer nach seiner Wahl durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen.
  3. Eine gesetzliche Vermutung, dass die Ware bei Übergabe mangelhaft war, wenn ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftritt, ist ausgeschlossen.
  4. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren sechs Monate nach Gefahrenübergang (und gelten somit als ausgeschlossen, sofern sie nicht vor Ablauf des genannten Zeitraums gerichtlich geltend gemacht werden), sofern Gewährleistungsansprüche nicht bereits gemäß Punkt IX. ausgeschlossen sind.
  5. Schadenersatzansprüche des Käufers, Ersatzansprüche aus Mängelfolgeschäden oder aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch den Verkäufer sind im Falle von leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers oder der für ihn handelnden Personen, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche sind zusätzlich  bis zur Grenze der krass groben Fahrlässigkeit auf die Höhe des jeweiligen Fakturenwertes beschränkt.
  6. Schadenersatzansprüche des Käufers verjähren sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer Kenntnis von dem Schaden erlangt (und gelten somit als ausgeschlossen, sofern sie nicht vor Ablauf des genannten Zeitraums gerichtlich geltend gemacht werden). Sofern eine solche Verjährungsfrist von sechs Monaten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung nicht wirksam vereinbart werden kann, gilt diese Verjährungsfrist auf die geringstmögliche, nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung zulässige, Mindestdauer als verlängert.
  7. Die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einnahmen, Produktions- oder Betriebsverluste, Ausfallzeiten, entgangene Umsätze oder Aufträge, gegenüber Dritten zu leistende/n vertraglichen Schadenersatz oder Vertragsstrafen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sowie allgemein für unvorhersehbare Schäden wird im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Für den Fall, dass eine der genannten Beschränkungen sich als ungültig erweist, gilt die Haftung des Verkäufers als auf das nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zulässige Mindestmaß beschränkt.
  8. Der Käufer darf die vom Verkäufer hergestellten, importierten oder in Verkehr gebrachten Waren nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Waren (auch als Grundstoff oder Teilprodukt) nur an mit den Produktgefahren bzw. Produktrisken vertraute Personen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen bzw. nur durch solche Personen in Verkehr gebracht werden.
  9. Der Käufer ist verpflichtet, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte auch nach deren Inverkehrbringung auf schädliche Eigenschaften oder gefährliche Verwendungsfolgen zu beobachten und den Verkäufer unverzüglich von aufgrund dieser Beobachtungen festgestellten Mängeln der vom Verkäufer gelieferten Waren zu verständigen.
  10. Regressansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer bei Inanspruchnahme aus Produkthaftung gelten, soweit gesetzlich zulässig, als ausgeschlossen. Wenn der Käufer beabsichtigt, den Verkäufer aus dem Titel der Produkthaftung im Regressweg in Anspruch zu nehmen, dann hat er diese Ansprüche, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt genau zu spezifizieren ist, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis, bei gerichtlicher Inanspruchnahme unverzüglich, dem Verkäufer bekanntzugeben. Unterlässt er dies, verliert er seinen Regressanspruch.
  11. Der Käufer ist verpflichtet, die in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und Regressverzichte, soweit anwendbar, an seine Kunden weiterzugeben sowie diese zu einer entsprechenden Weitergabe bis zum Endabnehmer zu verpflichten.

XI. Geschützte Marken; Warenzeichen

  1. Namen, Warenzeichen und Logos des Verkäufers oder einer verbundenen Gesellschaft sind durch Urheber-, Marken-, und andere Schutzrechte geschützt und dürfen durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Rechteinhaber nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Insbesondere ist deren Verwendung in Kommunikationsmaßnahmen des Käufers – B. in Presseinformationen, Broschüren oder Werbeanzeigen – nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Kommunikationsabteilung des Verkäufers gestattet.
  2. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in den Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz“ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüber zu stellen.
  3. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Warenzeichen, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in den dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers, insbesondere als Bestandteils Angabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.
  4. Die mit eingetragener Schutzmarke versehenen Originalpackungen des Verkäufers dürfen nur unangebrochen weitergeliefert werden.

XII.       Anwendbares Recht und Salvatorische Klausel

  1. Auf den Vertrag sowie diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen findet österreichisches Recht Anwendung.
  2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird hiermit gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist

XIII.      Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit einem einzelnen Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. mit deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit sich ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich und sachlich zuständige Gericht. Nach Wahl des Verkäufers kann für die obgenannten Streitigkeiten auch das für den Sitz des Käufers örtlich und sachlich zuständige Gericht angerufen werden.

XIV. Hinweis zur Datenverarbeitung

  1. Die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, werden i.in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DGSVO vom Verkäufer gespeichert und zur Vertragsabwicklung sowie zur Zwecken der Information und Werbung durch den Verkäufer oder andere Unternehmen der Schwabe-Gruppe verarbeitet. Der Käufer willigt in die oben genannte Nutzung ein und kann diese Einwilligung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
  2. Jegliche dem Verkäufer im Rahmen des Vertragsverhältnisses übermittelte Daten unterliegen der gesetzeskonformen Datenschutzpolitik des Verkäufers.
  3. Der Käufer ist zur Einhaltung sämtlicher relevanter aktueller und künftiger Datenschutzvorschriften im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten gemäß dem Vertrag verpflichtet. Der Käufer ist weiters verpflichtet, diese Pflichten auch auf seine Mitarbeiter und etwaige beauftragte Dritte zu überbinden. Der Verkäufer übernimmt in diesem Zusammenhang keinerlei Haftung für allfällige Verstöße des Käufers gegen relevante Datenschutzvorschriften.
  4. Der Käufer stellt sicher und übernimmt die Verantwortung dafür, dass personenbezogene Daten, für die der Käufer als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Ziff. 7 DGSVO gilt, an den Verkäufer rechtmäßig übermittelt werden dürfen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verarbeitung durch den Verkäufer in dem vorhersehbaren Umfang und für die vorhersehbaren Zwecke unzulässig ist.
  5. Der Käufer wird sicherstellen, dass die Betroffenen über die Verarbeitung durch den Verkäufer im gesetzlich erforderlichen Umfang informiert sind.
  6. In Fällen, in denen der Käufer zur Sammlung, Bearbeitung oder Speicherung personenbezogener Daten im Auftrag des Verkäufers verpflichtet ist, werden die Parteien einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abschließen.
  7. Der Käufer stellt die Vertraulichkeit, Integrität, Sicherheit und Richtigkeit aller personenbezogenen Daten sicher, die er vom Verkäufer erhält und verarbeitet.

Wien, Juli 2019

Schwabe Austria GmbH
Unternehmen der Schwabe-Gruppe

Richard-Strauss-Straße 13 | 1230 Wien